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   BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07   

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BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07 (https://dejure.org/2010,6389)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2010 - 2 BvC 6/07 (https://dejure.org/2010,6389)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 (https://dejure.org/2010,6389)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 48 BVerfGG, § 6 Abs 5 S 2 BWahlG, § 7 Abs 3 S 2 BWahlG
    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag mit Ablauf der betroffenen Legislaturperiode - negatives Stimmgewicht - vgl BVerfGE 121, 266

  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts nach Ablauf einer Wahlperiode bei grundsätzlicher Bedeutung eines Fehlers; Öffentliches Interesse an ...

  • rewis.io

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag mit Ablauf der betroffenen Legislaturperiode - negatives Stimmgewicht - vgl BVerfGE 121, 266

  • ra.de
  • rewis.io

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag mit Ablauf der betroffenen Legislaturperiode - negatives Stimmgewicht - vgl BVerfGE 121, 266

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
    Öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts nach Ablauf einer Wahlperiode bei grundsätzlicher Bedeutung eines Fehlers; Öffentliches Interesse an ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Regelungen in seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfGE 121, 266) zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt.

    Es hat festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.2009 - 2 BvC 1/04

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.2009 - 2 BvC 6/04

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 6/03

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.02.2009 - 2 BvC 11/04

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Im demokratisch verfassten Staat des Grundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. BVerfGE 97, 317 ); die Wahlen zur Volksvertretung sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 44, 125 ).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 21, 200 ; 34, 81 ).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Über den weiteren Verlauf des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. BVerfGE 34, 81 ) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht.

    bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 21, 200 ; 34, 81 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07
    Im demokratisch verfassten Staat des Grundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. BVerfGE 97, 317 ); die Wahlen zur Volksvertretung sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 44, 125 ).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 17.01.1973 - 2 BvC 5/70

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde infolge Parlamentsauflösung

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesverfassungsgericht jedoch auch nach Auflösung des Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen, wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht (vgl. BVerfGE 89, 291 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 9).

    Dabei liegt ein fortbestehendes öffentliches Interesse an der Entscheidung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Ende der Legislaturperiode jedenfalls dann vor, wenn dem behaupteten Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit den Gesetzgeber auf die "im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit" hingewiesen (vgl. BVerfGE 79, 161 ) und damit die Anregung verbunden, "das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen" (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19, sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20, sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Gleiches gilt, soweit der Zweite Senat den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert hat, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18.).

    (4) Eine Beschränkung des Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht auf die Perspektive der Wahlorgane lässt sich schließlich nicht mit dem Hinweis der Senatsmehrheit rechtfertigen, bei den wiederholten Aufforderungen des Zweiten Senats an den Gesetzgeber, das für die Wählerinnen und Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18), habe es sich um bloße Appelle gehandelt.

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